Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
Nr 45 2025 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 5 6 Bei fehlender Abgabe oder unzureichenden Angaben der Einkommensnachweise für die Kindergartengebühren greift automatisch die Gebührenstufe 2 Im Falle einer aufgrund unrichtiger Angaben zu niedrig entrichtete Gebühr ist die volle Gebühr nachzuzahlen 7 Die Regelungen des Familienpasses finden auf die Kindergärten entsprechend Anwendung ausgenommen die Kindergarten-Ferienbetreuung 8 Sofern sich im Laufe der Kindergartenzeit Änderungen der Einkommenssituation ergeben die Folgen für die Zuordnung der Gebührenstufe haben sind diese schriftlich der Kindergartenverwaltung anzuzeigen § 6 Gebührenhöhe 1 Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen entnehmen Sie Anlage A 2 Berücksichtigt werden Kinder einer Familie die das Zwergenstüble Freiberg e Vden Kindergarten die Grundschulförderklasse oder die Kernzeit-Ganztagsbetreuung an den Grundschulen besuchen Unterhaltspflichtige Kinder die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben werden nicht berücksichtigt Maßgebend sind die Familienverhältnisse jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt 3 Die Gebührensätze werden zu Beginn des Kalenderjahres angepasst § 7 Verpflegungsgebühr 1 Die Verpflegungsgebühr ist bei einer Ganztagesbetreuung im Kindergarten verpflichtend und zusätzlich zu den Elternbeiträgen zu entrichten Die Verpflegung für die Kernzeit-Ganztagsbetreuung an den Grundschulen kann tageweise gebucht werden und ist entsprechend der gebuchten Essenzahl zu entrichten 2 Bei Vorliegen eines begründeten Falls kann die Verpflegungsgebühr auf Antrag der Sorgeberechtigten des Kindes rückerstattet werden Ein begründeter Fall liegt vor wenn das Kind wegen Krankheit oder Kur über 4 Wochen zusammenhängend fehlt 3 Der Antrag auf Rückerstattung ist bei der Verwaltung schriftlich einzureichen § 8 Gebührenschuldner 1 Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes das die Einrichtung besucht 2 Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner 3 Der Gebührenschuldner ist verpflichtet die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie evtl erforderliche Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen § 9 Entstehung Fälligkeit 1 Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes § 5 Abs 3 für den der Betreuungsplatz belegt ist 2 Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt Die Festsetzung gilt so lange weiter bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht 3 Die Gebührenschuld wird jeweils bis zum 1 eines Monats fällig Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig Dasselbe gilt für den Fall dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht 4 Die Gebühr ist jeweils für den vollen Monat zu bezahlen Bei Neuaufnahme während des Kalendermonats ist ebenfalls die volle Monatsgebühr zu bezahlen 5 Beim Ausscheiden aus einer Kindertagesbetreuung ist die Gebühr auch für nicht vollendete Monate im Gesamtbetrag fällig § 10 Änderungen Relevante Änderungen sind der Kindergartenverwaltung umgehend schriftlich mitzuteilen Dazu gehören u a • Änderung des Namens • Einkommenssituation die Auswirkungen auf die Gebührenstufe hat [s § 5 Absatz 7 ] • Wegzug oder Adressänderung • Geschwisterkinder die gleichzeitig eine institu tionelle Kindertageseinrichtung in Freiberg besuchen Eine Geschwisterkind-Reduzierung wird ab dem Zeitpunkt der Mitteilung berücksichtigt • Änderung des Betreuungsbedarfs Sofern die gewünschte Betreuungszeit im jeweiligen Kindergarten angeboten wird und ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht ist ein Wechsel innerhalb des Kindergartens zum nächstmöglichen Zeitpunkt möglich Bei Bedarf kann jedoch ein Wechsel des Kindergartens notwendig werden § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01 01 2026 in Kraft Zum gleichen Zeitpunkt treten die Satzungen der Kindergarten-Gebührenordnung sowie der Kernzeit-Ganztagesbetreuung der Stadt Freiberg am Neckar vom 26 11 2024 außer Kraft Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungsänderung gegenüber der Stadt Freiberg am Neckar geltend gemacht worden ist der Sachverhalt der die Verletzung begründet ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist Freiberg a N 21 10 2025 gez Jan Hambach Bürgermeister Schnell mal im alten Blättle nachschauen?