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Seite 4 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr 45 2025 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 2 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg KAG sowie in Verbindung mit §§ 22 24 90 und 97a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch SGB VIII und in Verbindung mit §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG hat der Gemeinderat am 21 10 2025 folgende Satzung beschlossen § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Freiberg a Nbetreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTaG als öffentliche Einrichtung § 2 Bestimmungen 1 Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne der Satzung sind 1 Halbtagesgruppe in Kindergärten Einrichtungen mit einer Betreuungszeit am Vormittag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt von bis zu 5 Stunden pro Tag 2 Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten VÖ6 VÖ7 in Kindergärten Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 6 bis 7 Stunden pro Tag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt 3 Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung GT44 GT50 in Kindergärten Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von mehr als 7 Stunden pro Tag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt 4 Kernzeitbetreuung und Ganztagsbetreuung an Grundschulen siehe Anlage A – Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen 5 Stadtrandfreizeit siehe Anlage A – Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen 2 Das Kindergartenjahr beginnt zum 01 09 eines Jahres und endet am 31 08 des Folgejahres § 3 Kriterien für die Platzvergabe Kindergarten 1 Die Vergabe der Betreuungsplätze für den Kindergarten erfolgt ab dem vollendeten dritten Lebensjahr nach frei verfügbaren Betreuungsplätzen möglichst wohnortnah 2 Die Plätze für den Kindergarten werden chronologisch nach dem Geburtsdatum vergeben nicht nach dem Anmeldedatum 3 Geschwisterkinder - mit Aufnahmedatum bis zum 01 03 eines Jahres haben grundsätzlich Vorrang bei gleichzeitigem Besuch eines Kindergartens - bei fehlenden Betreuungsplätzen wird ein Alternativplatz in einem anderen Kindergarten angeboten - im darauffolgenden Kindergartenjahr Beginn September besteht die Möglichkeit in die Betreuungseinrichtung des Geschwisterkindes zu wechseln 4 Abhängig vom nachgefragten Betreuungsumfang kann die Aufnahme auch in einem der anderen Stadtteile in Freiberg erfolgen Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Freiberg am Neckar 5 Kriterien für die Ganztagesbetreuung 1 Geschwisterkind Platzvormerkung bis März 2 Geburtstag des Kindes 3 Berufstätigkeit der Sorgeberechtigten Umfang Arbeitszeiten Dauer Schulische oder berufliche Ausbildung der Sorgeberechtigten Umfang Arbeitsbzw Schulzeiten Dauer ganztägige Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II 4 Soziale Dringlichkeit Alleinerziehende Wohl des Kindes bzw Beurteilung des Jugendamts Krankheit des der Sorgeberechtigten Kernzeit-Ganztagsbetreuung Grundschulen Für die Platzbelegung der Kernzeit-Ganztagsbetreuung Grundschulen an den Grundschulen gelten die Richtlinien der Stadt Freiberg a Nüber die Ganztagesbetreuung und die Ganztages-Ferienbetreuung an Freiberger Grundschulen in der jeweils gültigen Fassung §4 Beginn und Beendigung des Benutzungs verhältnisses 1 Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag der Sorgeberechtigten 2 Das Benutzungsverhältnis endet mit schriftlicher Abmeldung des Kindes durch die Sorgeberechtigten oder mit dem Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger Kinder die in die Schule wechseln werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet 3 Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen 4 Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über drei Monaten trotz schriftlicher Mahnung oder wenn das Kind länger als vier Wochen unentschuldigt fehlt Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen 5 Die Gebührenpflicht bleibt bis zur Wirksamkeit der Abmeldung bestehen § 5 Benutzungsgebühren 1 Für die Benutzung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß § 6 erhoben Sie sind für 11 Monate zu entrichten Der Monat August ist gebührenfrei 2 Gebührenmaßstab für die Kindergartengebühren ist das zu berücksichtigende monatliche Nettoeinkommen Das monatliche Nettoeinkommen ist nicht Gebührenmaßstab für die Kernzeit-Ganztagesbetreuung an den Grundschulen 3 Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat Veranlagungszeitraum erhoben 4 Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtnutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten 5 Wird über die Dauer eines ganzen Kalendermonats ununterbrochen das Angebot auf eine bestehende Betreuungsform mit geringeren Öffnungszeiten reduziert oder ganz geschlossen wird der Differenzbetrag an die Eltern zurückerstattet