Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
Seite 2 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr 50 2025 Amtliche Mitteilungen Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtzentrum“ in Freiberg am Neckar Aufgrund des § 142 Abs 1 und 3 Baugesetzbuch BauGB in der jeweils gültigen Fassung und § 4 Abs 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg GemO in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Freiberg am Neckar am 25 11 2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtzentrum“ beschlossen § 1 Verlängerung der Durchführungsfrist der Sanierung „Stadtzentrum“ Das Sanierungsgebiet „Stadtzentrum“ wurde durch Satzung der Stadt Freiberg am Neckar vom 12 10 2010 -öffentlich bekannt gemacht am 14 10 2010-förmlich festgelegt Die erste Erweiterung erfolgte durch die Satzung der Stadt Freiberg am Neckar vom 20 06 2017 öffentlich bekannt gemacht am 26 06 2017 und wurde aufgehoben durch die Satzung der Stadt Freiberg am Neckar vom 26 07 2022 öffentlich bekannt gemacht am 04 08 2022 Die zweite Erweiterung erfolgte durch die Satzung der Stadt Freiberg vom 19 12 2023 öffentlich bekannt gemacht am 21 12 2023 Die in § 4 der Satzung vom 12 10 2010 festgelegte Durchführungsfrist der Sanierungsmaßnahme „Stadtzentrum“ nach § 142 Abs 3 BauGB wurde zuletzt durch die Satzung vom 13 04 2021 öffentlich bekannt gemacht am 22 04 2021 bis zum 31 12 2025 verlängert Die Durchführungsfrist wird nunmehr bis zum 31 12 2030 verlängert § 2 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich Die weiteren Regelungen der Satzungen vom 12 10 2010 sowie vom 21 12 2023 bleiben unverändert bestehen Bekanntmachungshinweise a Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB genehmigungspflichtige Vorhaben Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge wird hingewiesen b Die Beurteilungsunterlagen aufgrund derer die Satzung beschlossen worden ist können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Freiberg am Neckar Marktplatz 2 Zimmer 109 71691 Freiberg am Neckar eingesehen werden c Eine Verletzung der in § 214 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 des Baugesetzbuches BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich wenn die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung Herausgeber des Amtsblattes ist die Stadt Freiberg a N Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffent lichungen der Stadtverwaltung Freiberg a Nist der Bürgermeister der Stadt Jan Hambach oder sein Vertreter im Amt Verantwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortliche Redakteur Thomas Memminger der Firma Druck und Verlag Memminger GmbH Benzstraße 9 71691 Freiberg a N Tel 0 71 41 79 11 0-0 Fax 0 71 41 70 70 91 mail@druckereimemminger de Bezugspreis halbjährlich Premium 19 50 € Digital 17 50 € · www meinblaettle de Anzeigenpreis lt An zeigen tarif 1 2022 An zei gen ab tei lung Tel 0 71 41 79 11 0-14 Fax 0 71 41 79 11 029 E-Mail anzeigen@freibergernachrichten de www freibergernachrichten de Freiberg im Internet www freibergan de schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind § 215 Abs 1 BauGB Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll ist darzulegen d Eine etwaige Verletzung der Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist Freiberg am Neckar den 08 12 2025 Jan Hambach Bürgermeister Silvester Der richtige Umgang mit Feuerwerkskörpern Böllerverbot Jedes Jahr in der Nacht vom 31 Dezember auf den 01 Januar feiern Menschen weltweit den Jahreswechsel Damit der Ausklang des alten Jahres für alle ein schönes Erlebnis wird erinnert der Fachbereich Recht und Ordnung daran dass alle Personen die „Feuerwerkskörper“ verkaufen einkaufen oder abbrennen wollen die notwendigen Regeln zu beachten Es gilt das Mindestalter von 18 Jahren sowohl für Käufer als auch für Verkäufer von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 Feuerwerkskörper der Kategorie F1 z B Tischfeuerwerk Wunderkerzen und andere Artikel welche für den Gebrauch im Haus bestimmt sind darf bereits von Personen ab 12 Jahren abgebrannt werden Silvesterfeuerwerk darf in den Geschäften nur in den letzten 3 Tagen des Jahres verkauft werden Für das Abbrennen der Feuerwerkskörper gilt nur am 31 Dezember und am 1 Januar In der Nähe von Kirchen Krankenhäusern Kinderund Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 200 m generell verboten Böllerverbot Dazu gehören beispielsweise Fachwerkgebäude in den Ortskernen der Stadtteile Stallanlagen mit und ohne Tierhaltung Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Mensch und Tier Weitere Informationen für den Einzelhandel über Verkauf und Aufbewahrung von Feuerwerk gibt es auch unter www gaa badenwuerttemberg de Merkblatt Stadtbad Informationen zum Badebetrieb Das Stadtbad bleibt am Donnerstag 18 12 2025 nachmittags für den öffentlichen Badebetrieb geschlossen Wir bitten um Beachtung und Verständnis